Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Unsere Lieferungen erfolgen nur zu den nachstehend aufgeführten Lieferbedingungen, auch wenn wir entgegenstehenden Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widersprechen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Lieferungsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich gegenbestätigt werden.
1.2 Angebote sind grundsätzlich freibleibend, eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist. Die angegebenen technischen Daten, Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Bruttogewichte und Kistenmaße sind angenähert nach bestem Ermessen angegeben, aber ohne Verbindlichkeit.
1.3 An Angeboten, Auftragsbestätigungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
2. Umfang der Lieferung
2.1 Für den Umfang unserer Verpflichtungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Preise und Zahlung
3.1 Die Preise und Lieferbedingungen verstehen sich gem. unserer Auftragsbestätigung.
3.2 Zur Entgegennahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Wird ein Wechsel nicht eingelöst, so werden unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller sofort fällig.
3.3 Bei Zahlungsverzug können wir Verzugsspesen in Höhe von 4% über dem geltenden Basiszinssatz, mindestens jedoch 8%, geltend machen. Der Nachweis eines größeren Schadens bleibt vorbehalten.
3.4 Bei Änderungen der Materialkosten, Energiekosten, Tariflöhnen oder sonstiger Leistungen behalten wir uns eine Preisanpassung vor.
4. Lieferzeit
4.1 Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt der vom Besteller genehmigten Zeichnungen, Freigaben, zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und der für Ausführung des Auftrages erforderlichen Informationen sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder fälliger Zahlungen aus früheren Lieferungen.
4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet wurde.
4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie dem Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
4.4 Die Lieferzusagen erfolgen unter dem Vorbehalt der Liefer- und Materialeindeckungsmöglichkeit.
4.5 Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach einer uns gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen.
4.6 Teillieferungen sind zulässig und können vom Vertragspartner nicht zurückgewiesen werden, wenn der Rest noch geliefert wird oder die Teillieferung für den Vertragspartner nicht ohne Interesse ist.
5. Versand und Gefahrenübergang
5.1 Wenn keine anderen Anweisungen des Kunden vorliegen, wählen wir unter Beachtung handelsüblicher Sorgfalt den Versandweg, der uns am vorteilhaftesten erscheint und versichern die Ware gegen die üblichen Transportrisiken von Haus zu Haus. Die Kosten für die Transportversicherung werden in Rechnung gestellt.
5.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung oder der Abholung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellungübernommen haben.
5.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel auch bei Weiterverkauf oder Weiterverarbeitung vor. Bei Insolvenz des Käufers besteht Anspruch auf Aussonderung bzw. Ersatzaussonderung nach den Vorschriften der deutschen Konkursordnung.
6.2 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat uns der Besteller unverzüglich davon zu benachrichtigen.
7. Haftung und Mängel
7.1 Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, haften wir für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, unter Ausschluss weiterer Ansprüche in der Weise, schadhafte Teile nach billigem Ermessen unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die nachweisbar infolge eines von dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich eingeschränkt wurde. Für Waren, die wir nicht selbst herstellen, haften wir im gleichen Umfang wie das Herstellerwerk. Die Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden Teile uns auf Verlangen zuzusenden.
7.2 Es gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 377 und 378 HGB.
7.3 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter ohne unser vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Ausbesserungen erlischt unsere Mängelhaftung.
7.4 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung sowie ungeeigneter Betriebsmittel entstehen.
7.5 Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 24 Monaten – gerechnet vom Lieferdatum bzw. von dem Datum der Versandbereitschaftsmeldung – erhoben werden.
7.6 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
8. Transportschaden
Transportschäden sowie sonstige Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind uns unverzüglich nach Empfang der Sendung schriftlich mitzuteilen, spätestens 10 Tage nach Wareneingang beim Besteller. Unterbleibt diese Mitteilung, so gelten unsere Lieferungen als einwandfrei. Lässt der äußere Zustand der Sendung auf einen Transportschaden schließen, so ist dies sofort vom Frachtführer bestätigen zu lassen. Für alle von außen nicht erkennbaren Transportschäden ist ebenfalls innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die entsprechende Bescheinigung über den Schaden beim Frachtführer zu beantragen (bahnamtliche Tatbestandsaufnahme, Postbescheinigung über den Transportschaden, Havarie-Zertifikat o.ä.).
9. Gerichtsstand
Für alle aus den Geschäften mit uns sich ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile Ense (Kreis Soest) als Erfüllungsort und Gerichtstand Werl i.West